Nach
deutschem Sachenrecht ist eine
Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn
zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör
gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende
Sache bereits
Bestandteil wäre (
§ 97BGB). In Österreich und der Schweiz spricht
man von
Zugehör.
Quellen: gwk und Wikipedia
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