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Zubehör

Nach deutschem Sachenrecht ist eine Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende Sache bereits Bestandteil wäre (§ 97BGB). In Österreich und der Schweiz spricht man von Zugehör.
Quellen: gwk und Wikipedia
 
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